Vereinssatzung und Gebührenordnung

Mit Wirkung der Generalversammlung 2011 wurden einige Änderungen in der Vereinssatzung beschlossen, die hier noch nicht aufgeführt sind. Sobald die neue Satzung vom Amtsgericht genehmigt wurde, erscheint sie hier online.

Satzung
SATZUNG_HSC_kurz_Internet.pdf
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Inhalt der HSC Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitglied
§ 4 Aufnahme
§ 5 Rechte u. Pflichten der Mitglieder
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Einkünfte u. Ausgaben des Vereins
§ 8 Vermögen
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Vorstand
§ 11 Vorstandswahl
§ 12 Befugnisse des Vorstandes
§ 13 Ausschüsse
§ 14 Ältestenrat (Ehrengericht)
§ 15 Kassenprüfer
§ 16 Geschäftsjahr
§ 17 Wahlleiter
§ 18 Generalversammlung
§ 19 Geschäftsordnung der Generalversammlung
§ 20 Haftung
§ 21 Auflösung
§ 22 Schlussbestimmungen


§ 1 Name, Sitz
Der am 04. September 1967 gegründete Verein "Handball-Sport-Club Ingelheim" hat seinen Sitz in Ingelheim. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bingen - VR 427 - eingetragen und führt den Zusatz "e.V." Er ist Mitglied des Sportbundes
Rheinhessen e.V.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977, und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibeserziehung. Darüber hinaus erklärt es der
Club für seine Aufgabe, das gesellige und kulturelle Leben zu fördern. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitglied

Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) inaktiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern.
Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden.
Aktives bzw. inaktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen. Jugendliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des

gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Eine ärztliche Untersuchung zu Beginn der sportlichen Betätigung wird empfohlen. Die Zugehörigkeit zu den aktiven oder inaktiven Mitgliedern erfolgt jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden
Monat. Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereins und des Sports besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit.


§ 4 Aufnahme
Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Geschf.Vorstand entscheidet über die Annahme oder Ablehnung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei erfolgter Aufnahme wird die Vereinssatzung ausgehändigt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ehrenmitglieder, aktive und inaktive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Mitgliederversammlungen. Jugendliche Mitglieder (im Alter von 10-18 Jahren) haben die Möglichkeit, in einer mindestens einmal jährlich
durchzuführenden Jugendversammlung Vorschläge und Anregungen an den Gesamtvorstand zu richten. Näheres regelt eine Jugendordnung. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Jedem Mitglied wird die gewissenhafte Befolgung dieser Satzung zur Pflicht gemacht und rege Beteiligung an allen Veranstaltungen empfohlen. Von jedem aktiven Mitglied wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den Spielen und Wettkämpfen für den Verein sowie an den Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grund benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so
hat es das Recht, dies sofort einem Mitglied des Gschf.Vorstands bekannt zu geben, das die Angelegenheit zur Schlichtung an den Gesamtvorstand weiterleitet.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen dadurch sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den 1. oder 2. Vorsitzenden erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit dem darauffolgenden Halbjahresende (30.06. oder 31.12.). Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende

Beitragsrückstände sowie vereinseigene Sportausrüstung innerhalb Jahresfrist einzuklagen. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Dem Verein gehörende
Inventarstücke, Sportausrüstung und Gelder, etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag durch den Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit aus folgenden Gründen beschlossen
werden:


a) wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist
b) wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen innerhalb von 6 Monaten nicht nachkommt

c) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung sowie wegen grob unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender
Handlungen.


Die Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Es kann innerhalb von acht Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung beim Ältestenrat (Ehrengericht) schriftlich Berufung einlegen. Dieser entscheidet endgültig. Eine Anrufung der Generalversammlung ist ausgeschlossen. Gegen die
Entscheidung des Ältestenrates kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibtjedoch für einen von ihm  dem Verein zugefügten Schaden haftbar.

§ 7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:


a) Beiträgen der Mitglieder
b) Einnahmen aus Wettkämpfen und sonstigen Vereinsveranstaltungen
c) Spenden
d) Sonstige Einnahmen


Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Generalversammlung festgesetzt. Beiträge und Einnahmen der jugendlichen Mitglieder sind zweckgebunden zu verwenden.


Die Ausgaben des Vereins bestehen aus


a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 2


§ 8 Vermögen
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassen- und Bankbestand sowie sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.


§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand gemäß § 26 BGB
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
d) der Ältestenrat
e) die Generalversammlung


§ 10 Vorstand
Der Verein hat einen Vorstand im Sinne des § 26 BGB und daneben den Geschäftsführenden- und den Gesamtvorstand. Zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nach den Bestimmungen der
Geschäftsordnung tätig werden. Zum Geschäftsführenden Vorstand gehören außer dem 1. und 2.Vorsitzenden:


a) der Schriftführer
b) der Kassenwart
c) der Vereinsspielwart


Dem Gesamtvorstand gehören zusätzlich an


a) der Jugendwart
b) der Frauenwart
c) der Männerwart
d) der Pressewart
e) die 2 Beisitzer


Der Vorstand gemäß § 26 BGB bedarf zu Rechtsgeschäften, die den Betrag von € 2.500 (i. W. zweitausendfünfhundert Euro) übersteigen, der Zustimmung der Generalversammlung.


§ 11 Vorstandswahl

Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt turnusgemäß alle zwei Jahre in der Generalversammlung und der Gesamtvorstand bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied
hat in der nächsten Generalversammlung eine Neuwahl zu erfolgen. Bis dahin benennt der Gesamtvorstand einen kommissarischen Vertreter. Eine Amtsenthebung ist durch Beschluss mit dreiviertel der Stimmen aller übrigen anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstands zulässig.

 

§ 12 Befugnisse des Vorstands
Im Innenverhältnis gilt: Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen; er beruft den Gschf
Vorstand bzw. den Gesamtvorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordern oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladungen zu den jeweiligen Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Der
jeweilige Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte einer Mitglieder anwesend ist. Es können auch Beschlüsse gefasst werden über Punkte, die nicht in der Tagesordnung bezeichnet waren. Sie werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder in einer Geschäftsordnung festzulegen.

 

§ 13 Ausschüsse
Der Gesamtvorstand kann für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Vereinsverwaltung Ausschüsse einsetzen, z.B. Spiel-, Jugend-,
Vergnügungs- und Wirtschaftsausschuss. Der Vorsitzende eines
Ausschusses muss ein Mitglied des Gesamtvorstands sein. Die
Zahl der Mitglieder wird vom Gesamtvorstand festgesetzt, der auch
die Ernennung vornimmt.


§ 14 Ältestenrat (Ehrengericht)
Er besteht aus drei Mitgliedern, die alle zwei Jahre in der Generalversammlung
gewählt werden. Ihren Vorsitzenden wählen sie selbst. Der Ältestenrat schlichtet schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesamtvorstand und Mitgliedern. In Disziplinarfällen ist seine Entscheidung im Rahmen dieser Satzung auch für den Gesamtvorstand bindend. Der Gesamtvorstand und jedes Vereinsmitglied haben das Recht, den Ältestenrat anzurufen.


§ 15 Kassenprüfer
Alljährlich werden von der Generalversammlung aus den Reihen
der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie sind Beauftragte der
Mitgliedschaft und mit dem Kassenwart für die Richtigkeit der
Kassenprüfung verantwortlich. Sie haben mindestens zweimal im Jahr eine Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege durchzuführen und den Prüfungsbefund
schriftlich niederzulegen. Über die erfolgte Prüfung ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich Bericht zu erstatten. Sie haben ferner die Jahresabrechnung zu prüfen, das Prüfungsergebnis schriftlich niederzulegen und der Generalversammlung
Bericht zu erstatten. Alle Revisionen dürfen nur gemeinsam
durchgeführt werden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die
Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.


§ 16 Geschäftsjahr
Es beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


§ 17 Wahlleiter
In der Generalversammlung wird im Anschluss an den Bericht der
Kassenprüfer ein Wahlleiter gewählt, der die Entlastung des
Gesamtvorstands und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden durchführt.
Vereinssatzung des Handball Sport-Club Ingelheim e.V.
Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dieses Amt nicht
wahrnehmen.


§ 18 Generalversammlung
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche
Generalversammlung statt. Der Termin der Versammlung
muss mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung
an alle stimmberechtigten Mitglieder oder in der Tageszeitung von
Ingelheim (AZ Mainz, Ausgabe Ingelheim) bekannt gegeben werden
durch den 1. oder 2. Vorsitzenden. Bei ordnungsgemäßer Einberufung unter Angabe der Tagesordnung ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Generalversammlung müssen drei Tage vor dem Termin dem 1. Vorsitzenden vorliegen und schriftlich begründet
werden. Später gestellte Anträge können in der Versammlung nicht
mehr berücksichtigt werden. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:


a) Jahresberichte
b) Anträge
c) der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands
e) Neuwahlen
f) Allgemeine Aussprache


Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung
mit einer Stimmenmehrheit von zweidrittel der erschienen Mitglieder
beschlossen werden. In dringenden Fällen kann der Gesamtvorstand
selbst bzw. muss auf Verlangen von mindestens fünfzig
aller stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung
einberufen. Für diese Generalversammlung genügt
es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, die den Grund
der a. o. Generalversammlung enthalten muss, erfolgt. Anträge
können während dieser Generalversammlung gestellt werden.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der
betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches
Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Die
Entlastung des Gesamtvorstandes erfolgt auf Antrag des
Wahlleiters. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt
dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.
Liegen mehrere Wahlvorschläge vor und erhält keiner der
Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen durch Handzeichen, ist
Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Alle Wahlen erfolgen
mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als
abgelehnt. Die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 19 Geschäftsordnung der Generalversammlung
Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge das Wort zu
geben, in der sie sich dazu melden. Er kann in jedem Falle selbst
das Wort ergreifen. Antragsteller erhalten als erste und letzte das
Wort. Spricht der Redner nicht zur Sache, so hat der Vorsitzende ihn zur
Ordnung zu rufen. Bei wiederholter Entfernung vom Gegenstand
der Beratung hat der Vorsitzende dem Redner das Wort zu
entziehen. Anträge auf Änderung der Tagesordnung können nur mit der
Mehrheit der anwesenden Stimmen zur Beratung und Beschlussfassung
gebracht werden. Verbesserungsvorschläge und Gegenanträge sowie Anträge auf
Schluss der Debatte bedürfen zu ihrer Einbringung keiner Unterstützung.
Zu erledigten Anträgen erhält niemand mehr das Wort.
Über Anträge auf Schluss der Debatte ist nach Verlesung der
Rednerliste ohne Diskussion sofort abzustimmen. Ist der Antrag
angenommen, so hat der Vorsitzende nur noch einem Redner dafür
und einem dagegen das Wort zu erteilen. Die Reihenfolge ergibt
sich aus 19 Abs. 1 wonach der Antragsteller als Letzter spricht.
Bei der Abstimmung ist der weitestgehende Antrag zuerst zur
Erledigung zu bringen. Im Übrigen erfolgt die Abstimmung in der
Reihenfolge, in der die Anträge eingehen.
Die Abstimmungen erfolgen, soweit in den Satzungen nicht anders
bestimmt, mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 20 Haftung
Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
haftet der Verein gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den
Veranstaltungen eingetretenen Unfälle oder Diebstähle.
Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Rahmenvertrag über
die Sport-, Unfall und Haftpflichtversicherung für Vereine und
Mitglieder der Sportbunde Pfalz und Rheinhessen gewährleistet.


§ 21 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen
werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur
erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von
Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von Zweidrittel
der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann
nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung
ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite
Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von
Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert
der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der
Stadt Ingelheim (Rhein) zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinn und Interesse
des Sports zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu sein Einverständnis
erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.


§ 22 Schlussbestimmungen
Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet
der Gesamtvorstand. Erfüllungsort ist Ingelheim (Rhein).
Die vorstehende Satzung wurde von der Generalversammlung genehmigt.


Ingelheim, den 1. März 2008
1. Vorsitzender
Jochen Heinz

HALLENSPERRE RLP-TAG

Die Hallen SMG 1 und SMG 2

sind vom 28.05. - 05.06.2012

wegen des Rheinland-Pfalz-Tages in Ingelheim gesperrt!

Termine 2012
23.06. Jedermannturnier
18./19.8. Rotweinpokal
25./26.8. Jugendturnier
19.-21.10. Emmrichshütte
21.12. Aktivenweihnachtsfeier
Spielpläne 2011/2012
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